Sühneversuche 1896 – 1934

Weidenstetten, Gerichtsbezirk Ulm

Protokoll über Sühneversuche in Privatklagesachen

vom 12. Juli 1896 bis 22. September 1934

 

 Es wurden beispielhaft einige Sühneverhandlungen übersetzt, um einen Einblick zu seinerzeit typischen Vorfällen zu geben.

 Außerdem wurde die Schreib – und Ausdrucksweise von dieser Zeit zum größten Teil wiedergegeben.

 

Seite 1

12. Juli 1896

Beklagter, habe den Privatkläger einen Hundsfetzen geheisen, weil Privatkläger dem Beschuldigten, wie letzterer zu dessen Mutter behauptet habe.

Privatkläger habe ihm ein 10 Mark Stück aus seinem Koffer herausgenommen,

auch die Familienangehörigen deß (Name wird nicht veröffentlicht),

als Ausgeschämte Leute bezeichnet habe.

Der Sühneversuch war erfolglos.

Dies bescheine auf verlesen.

 

Kläger:        (Name wird nicht veröffentlicht) Ledig von Schechstetten

Beklagter:   (Name wird nicht veröffentlicht) Schäfer zur Zeit in Schechstetten

  

Schultheißenamt Thierer

 

 

Seite 3

30. November 1900

Beklagter hieß den Kläger in der Wirtschaft zum Adler hier, einen Spitzbuben und Lausbuben.

Bei dem heute stattgefundenen Süneversuch haben sich die Baiden dahin geeinigt, Kläger

(Name wird nicht veröffentlicht) nimmt seine Klage zurück.

Die bis jetzt erstandenen Kosten werden vom Kläger und Beklagten je zur Hälfte bezahlt.

 

Kläger:        (Name wird nicht veröffentlicht) Schreiner

Beklagter:   (Name wird nicht veröffentlicht) Kaufmann

 

Schultheißenamt Thierer

 

Seite 4

16. Oktober 1901

Beleidigung durch Abscheuliche Ausdrücke am 10. September 1902 in Schechstetten.

(Der Kläger ist nicht erschienen.)

Der Sühneversuch war Erfolglos.

Verstehente Beleidigung wurde vom Kläger am 26. Oktober 1902 gegen letzteren Beklagten

(Name wird nicht veröffentlicht) zurückgenommen, nachdem der Beklagte sich bereit erklärt hatte, die bis Dato entstandenen Kosten, sowie als Buße 10 Mark in die Ortsarmenkasse bezahlen wollen.

 

Kläger:         (Name wird nicht veröffentlicht) Schechstetten

Beklagter:    (Name wird nicht veröffentlicht) Schechstetten

Beklagter:    (Name wird nicht veröffentlicht) Schechstetten

 

Schultheißenamt Thierer

 

Seite 7

6. Mai 1906

Kläger hat gegen Beklagten hier, eine Klage wegen Beleidigung eingereicht. Beklagter

(Name wird nicht veröffentlicht) habe Ende April 1906 in der Wirtschaft zu Glocke hier, den Kläger dadurch beleidigt, indem Beklagter vor mehreren Gästen ausgesagt habe, der Kläger habe ihm,

dem Beklagten Stroh gestohlen.

Bei dem heute stattgefundenen Süneversuch war dieser Erfolglos. 

Beklagter bestreitet dessen Aussage.

 

Kläger:        (Name wird nicht veröffentlicht) Taglöhner in Weidenstetten

Beklagter:   (Name wird nicht veröffentlicht) Bauer in Weidenstetten

 

Schultheißenamt Thierer

 

 

Seite 8

16. Mai 1906

Kläger (Kirchenpfleger) von hier, hat gegen Beklagten (Maurermeister) von hier, eine Klage wegen Beleidigung eingereicht, weil Beklagter am 11. April 1906, den Kläger beim Holzsammeln                                 in dem Waldtheil Scheithau, welchen ersteren vom letzteren gekauft hatte, mit den Worten angeredet haben: „Das ist gestohlen, du stiehlst ja.“

Bei dem heute stattgefundenen Süneversuch war der Süneversuch Erfolglos.

 

Kläger:         (Name wird nicht veröffentlicht) Kirchenpfleger von Weidenstetten

Beklagter:    (Name wird nicht veröffentlicht) Maurermeister von Weidenstetten

 

Schultheißenamt Thierer

 

 

Seite 9

18. Juni 1906

Kläger (Bauer) von hier, hat gegen Beklagten von hier, eine Klage wegen Beleidigung eingereicht, weil Beklagter Ende April in der Wirtschaft zur Glocke, zu dem Privatkläger sagte:

„Du Rüppel du Dummer, wenn du kein Sauigel wärest, dann würdest du nicht sagen, dass man Dir Stroh gestohlen hat.“

Bei dem heute stattgefundenen Süneversuch war der derselbe mit Erfolg.

Kläger nimmt die Klage zurück.

 

Kläger:          (Name wird nicht veröffentlicht) Bauer in Weidenstetten

Beklagter:     (Name wird nicht veröffentlicht) Söldner in Weidenstetten

 

Schultheißenamt Thierer

 

 

Seite 10

13. Oktober 1907

Kläger von hier, hat gegen Beklagten von hier, eine Klage eingereicht wegen Beleidigung,

weil Beklagter am Sonntag den 29. September 1907 in der Wirtschaft zum Ochsen hier,

vor mehreren Gästen dem Kläger zurief. „Ich habe noch nicht gestohlen wie du.“

Bei dem heute stattgefundenen Süneversuch war der derselbe Erfolglos.

 

Kläger:          (Name wird nicht veröffentlicht) Bauer von hier

Beklagter:     (Name wird nicht veröffentlicht) Schuhmacher von hier 

 

Schultheißenamt Thierer

 

 

Seite 13

13. September 1908

Am 3. September1908 fand auf dem Rathause dahier, eine Verhandlung, angeblich wegen einem unbegründeten Geschwätz zwischen Witwer (Name wird nicht veröffentlicht), Christina und Charlotte statt. Erstere als Klägerin, welche Verhandlung ohne Resultat mit gegenseitiger Aufhebung ablief. Bei der Rückkehr vom Rathause der Charlotte in ihre Wohnung, wurde dieselbe im Hausehren (Hausflur) von dem Sohne der Witwe (Name wird nicht veröffentlicht) mit den Worten, so ihr Bunzentierer, ihr habt wollen meine Mutter umbringen, an der Brust erfasst und zu Boden geworfen.

Bei dem heute stattgefundenen Süneversuch wurde vereinbart, Kläger nimmt seine Klage zurück.

Beklagter hat sämtliche entstandenen Kosten zu bezahlen.

 

Kläger:          (Name wird nicht veröffentlicht) Taglöhner von hier

Beklagter:     (Name wird nicht veröffentlicht)  Ledig von hier

 

Schultheißenamt Thierer

 

 

Seite 14

 17. Oktober 1908

Beklagter (Maurermeister) von hier habe am Sonntag den 20. September des Jahres in der Wirtschaft zum Adler zu drei Männern (Name wird nicht veröffentlicht) von hier,

gesagt haben, Kläger haben ihm seine Baueisen gestohlen.

Bei dem heute stattgefundenen Süneversuch kamen Kläger und Beklagter zu dem Vergleich.

Kläger nehmen ihre Klage zurück. Beklagter hat in die hiesige Ortsarmenkasse 20 Mark zu bezahlen und die entstandenen kosten.

 

Kläger:          (Name wird nicht veröffentlicht) von Weidenstetten

Kläger:          (Name wird nicht veröffentlicht) von Weidenstetten

Beklagter:     (Name wird nicht veröffentlicht) von Weidenstetten

 

Schultheißenamt Thierer

 

 

Seite 28

26. November 1922

Beklagter habe die Ehefrau deß Klägers (Name wird nicht veröffentlicht) von hier, beschuldigt,

ihr vor ihrem Hause 7 – 8 Paar Strümpfe gestohlen zu haben.

Bei dem heute stattgefundenen Süneversuch kamen die Parteien zu dem Vergleich,

Kläger nimmt seine Klage zurück unter der Bedingung, Beklagter bezahlt dem Kläger für Gang nach Ulm und Auslagen – 500 Mark, leistet Abbitte am Rathause und bezahlt die bis jetzt entstandenen Rechtsanwaltskosten von – 1500 Mark.

 

Kläger:             (Ehepaar – Name wird nicht veröffentlicht) Schmid von hier

Beklagte:          (Name wird nicht veröffentlicht) Maurerehefrau

 

Schultheißenamt Thierer

 

 

Seite 29

31. August 1924

Beklagter (Name wird nicht veröffentlicht), Todengräber hier, hat im Mai des Jahres die Grabeinfassung seines Schwiegervaters  (Name wird nicht veröffentlicht) auf dem Kirchhof

vom Grab entfernd und solche auf das Grab seiner Ehefrau versetzt, da Kläger seiner Zeit diese Grabeinfassung, gefertigt an das Grab seines Schwiegervaters (Name wird nicht veröffentlicht)

angebracht habe, hat Kläger ebenfalls Anspruch darauf. Beklagter hat versprochen die Grabeinfassung wieder an das Grab des Schwiegervaters zu verbringen.

Bezüglich der Beleidigung, die Ehefrau sei eine Sau…, blieb der Süneversuch erfolglos.

Die Parteien gingen ohne zu unterschreiben auseinander. Die Beleidigung fand am 20. Juli 1924  auf der Straße statt.

Dem Rechtsanwalt Auszug gesand.

 

Kläger:            (Ehepaar – Name wird nicht veröffentlicht) Maurer von hier

Beklagter:       (Name wird nicht veröffentlicht) Söldner von hier

 

Schultheißenamt Thierer

 

 

Seite 30

10. Oktober 1924

Die Beklagte (Witwe – Name wird nicht veröffentlicht) habe den Kläger bezichtigt, er habe in der Scheuer, welche derselbe seit Jahren gepachtet hatte, von einer abgedeckten Bühne sich Bretter angeeignet und denselben des Diebstahls bezichtigt und solches öffentlich anderen Personen mitgeteilt.

Auch hat die Witwe, als Kläger (Name wird nicht veröffentlicht) derselben Verhalt machte, zugerufen, du l…. mich am A…. Der Kläger hat die Witwe ein Lügenweib geheißen.

Bei dem stattgefundenen Süneversuch kamen die Parteien zu dem Vergleich, Kläger nimmt seine Klage zurück. Die Beklagte hat 2 Mark an die Armenkasse und die entstandenen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

 

Kläger:          (Name wird nicht veröffentlicht)

Beklagte:       (Name wird nicht veröffentlicht) Witwe

 

Schultheißenamt Thierer 

 

 

Seite 34

3. November 1926

Der Kläger (Name wird nicht veröffentlicht), Kassier der Molkereigenossenschaft Weidenstetten bringt vor.

Beim Einzug des Milch und Buttergeldes von den Kunden der Molkereigenossenschaft machte ich Frau (Name wird nicht veröffentlicht) von hier aufmerksam, dass sie die von ihr, bei der Molkereigenossenschaft bezogene 10 Pfund Butter nicht für sich benötige, und dass sie pro Pfund

2 Mark bezahlen müsse was nach den Bestimmungen der Vorstandschaft festgelegt ist.

Die Beklagte erwiderte, sie könne ja ihre Schmalzhäfen sehen lassen, worauf der Kläger sagte,

diese wolle Er nicht sehen, was der Zeuge gehört hat.

Die Beklagte ging nach Hause und holte ihre Schmalzhäfen und äuserte sich zu verschiedenen Personen, sie müsse dieselben dem Kassier vorzeigen, auch habe sie diese Anweisungen öfters gemacht. Der Kläger sowie die Vorstandschaft sieht sich mit den unwahren Behauptungen geschädigt und erhebt Klage und stellt den Antrag auf öffentliche Abbitte und Aushang am Rathaus und Molkerei, – in anderem Falle, Beklagte von der Molkerei keine Milch und Butter mehr bekommt.

Bei dem heute stattgefundenen Süneversuch nimmt die Gipsersehefrau die gegen den Rechner der Molkereigenossenschaft gemachte unwahre Aussagen und Behauptungen unter dem Ausdruck des Bedauerns zurück und leistet Abbitte durch Anschlag am Rathaus und Molkerei.

 

Kläger:          (Name wird nicht veröffentlicht) Maurermeister und Molkereikassier

Beklagte:       (Name wird nicht veröffentlicht) Gipsermeisterehefrau

 

Schultheißenamt Thierer

 

 22. September 1934

Am Sonntag den 16. September des Jahres, gingen die Sänger und Sängerinnen vom Liederkranz mit dem Hauptlehrer … (Name wird nicht veröffentlicht) zu einem Waldausflug, wobei sich die ledige … (Dienstmädchen, Name wird nicht veröffentlicht) zu … (Name wird nicht veröffentlicht) äußerte, daß das ausgesehen habe wie ein strafversetzter Schulmeister mit seinen Sträflingen nachher oder hintendrein.

Die Sängerinnen und Sänger lassen sich das nicht bieten, dass sie als Sträflinge bezeichnet werden und verlangen von der Beklagten Abbitte durch 3 wöchigen Aushang am Rathaus und Bezahlung von 20 Reichsmark Buse in die Ortsfürsorgekasse.

Die Beklagte bietet an, dass sie 35 Reichsmark bezahle, wenn sie nicht in Aushang komme, was die Kläger ablehnen, und bleibt es beim obigen Beschluss.

 

Kläger:          (Name wird nicht veröffentlicht) Sänger vom Liederkranz in Weidensetten

Kläger:          (Name wird nicht veröffentlicht) Sänger vom Liederkranz in Weidensetten

Kläger:          (Name wird nicht veröffentlicht) Sänger vom Liederkranz in Weidensetten

Beklagte:       (Name wird nicht veröffentlicht) Dienstmädchen in Weidenstetten

 

Schultheißenamt Thierer